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   BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12   

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https://dejure.org/2012,26436
BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,26436)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2012 - 2 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,26436)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12 (https://dejure.org/2012,26436)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 46 Abs 3 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen eines minder schweren Falls

  • Wolters Kluwer

    Straferschwerende Bewertung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei nur unwesentlicher Überschreitung der Grenzmenge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen eines minder schweren Falls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Straferschwerende Bewertung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei nur unwesentlicher Überschreitung der Grenzmenge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Flüchtigkeitsfehler mit Folgen

  • ozsr.de PDF, S. 5 (Auszüge)

    Minder schwerer Fall beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.04.2000 - 5 StR 87/00

    Strafrahmenbestimmung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12
    Tatsächlich stellt das Handeltreiben mit einer noch im näheren Grenzbereich liegenden Betäubungsmittelmenge indes einen Umstand dar, der eher für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2000 - 5 StR 87/00, StV 2000, 620; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 29a Rn. 122).
  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 329/16

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

    Auch das 1, 8-fache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund gewertet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 und vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    cc) Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 und Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 (die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimmender Strafschärfungsgrund)).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 14.03.2017 - 4 StR 533/16

    Betäubungsmitteldelikt: Strafrahmen bei minder schwerem Fall des bewaffneten

    Eine solche - nur geringfügige - Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge stellt indes keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16, juris Rn. 31; vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47 [Ls]; Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141).
  • BGH, 15.11.2022 - 3 StR 340/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; mittlere Gefährlichkeit von

    Denn bei Amphetamin-Zubereitungen liegt diese Grenze bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), so dass sie hier lediglich um das 0, 8-fache und damit unwesentlich überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39 Rn. 2 f.).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein

    Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 248/16

    Urteilsbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil); Strafzumessung

    Dieser Umstand stellt, da sich die gehandelte Menge noch im Grenzbereich befand, keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).
  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Die Kammer hat beachtet, dass - soweit die Betäubungsmittelmenge im näheren Grenzbereich zur "nicht geringen Menge" liegt - dies einen Umstand darstellen kann, der für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 StR 166/12 -).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 246/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verknüpfung zur Tateinheit durch

    Dies stellt einen gewichtigen Umstand dar, der für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen kann, wodurch sich die Kammer zur Prüfung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG hätte veranlasst sehen müssen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. April 2000 - 5 StR 87/00, StV 2000, 620; Patzak/Körner/Volkmer, aaO, § 29a Rn. 129).
  • BGH, 12.01.2022 - 6 StR 619/21

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

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